BGH schafft Rechtssicherheit bei der Netznutzungsabrechnung

Mit drei Entscheidungen bestätigt der Bundesgerichtshof (BGH) die Rechtsauffassung der Verteilernetzbetreiber, die sich im Interesse der eigenen Netzkunden und mit Unterstützung von Becker Büttner Held (BBH) für geringere vorgelagerte Netzkosten eingesetzt haben. Damit schafft der BGH eine größere Rechtssicherheit bei Anwendung des Sondernetzentgelts für singulär genutzte Betriebsmittel; gleichzeitig widerspricht er der Bundesnetzagentur, die Missbrauchsverfahren für bereits abgeschlossene Abrechnungszeiträume für unzulässig hält.

Im ersten Verfahren bestätigte der BGH, dass die Bundesnetzagentur eine Anpassung der Netznutzungsabrechnung gegenüber den vorgelagerten Netzbetreibern auch für abgeschlossene Kalenderjahre durchzusetzen hat und wies die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Behörde zurück (Beschl. vom 9.10.2018 – Az. EnVR 22/17). Vorgelagerter Netzbetreiber war die Netze BW GmbH, die aufgrund einer rechtswidrig entpoolten Abrechnung überhöhte Netzentgelte gegenüber der Stadtwerke Rastatt GmbH geltend gemacht hatte.

In den beiden anderen Verfahren ging es um die Anwendbarkeit eines Sondernetzentgelts für singulär genutzte Betriebsmittel nach § 19 Abs. 3 StromNEV gegenüber nachgelagerten Netzbetreibern, u.a. der münsterNETZ GmbH. Der BGH hat dabei die Rechtsbeschwerden der Westnetz GmbH zurückgewiesen und die Voraussetzungen für die Nutzung singulär genutzter Betriebsmittel  klar gestellt: Es komme hier allein darauf an, ob – neben dem nachgelagerten Netzbetreiber, der das Sondernetzentgelt einfordert – weitere Netzkunden direkt an die entsprechenden Betriebsmittel angeschlossen sind. Eine bloß mittelbare „Nutzung“ von Betriebsmitteln über Netze Dritter oder das Netz des nachgelagerten Netzbetreibers steht nach Auffassung des Gerichts der Privilegierung nicht entgegen (Beschl. vom 9.10.2018 – Az. EnVR 43/17 und EnVR 42/17).

BBH-Rechtsanwältin Nadine Voß sagte dazu: „Mit seinen Entscheidungen trägt der BGH erheblich zur Rechtssicherheit bei der Abwicklung der Netzentgelte bei. Die Verpflichtung zur rückwirkenden Entscheidung durch die Bundesnetzagentur vermeidet überflüssige Parallelverfahren vor den Zivilgerichten und den Regulierungsbehörden.“ Rechtsanwalt und BBH-Partner Dr. Thies Christian Hartmann ergänzt:  „Mit klaren Vorgaben zur Anwendung des Sondernetzentgelts für singulär genutzte Betriebsmittel leistet der BGH einen wichtigen Beitrag zur Transparenz der Netzentgelte.“

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