Leitungswasser darf als „gesund“ bezeichnet werden: BBH vertritt Wasserversorger erfolgreich vor dem BGH

Der Streit um die Bezeichnung von Trinkwasser als „gesund“ fand nun vor dem BGH ein Ende. Wasserversorger dürfen im Rahmen ihrer Kundeninformationen die gesundheitsfördernden Aspekte ihres Trinkwassers benennen.

Seit einiger Zeit versucht der Verband deutscher Mineralbrunnen e.V. (VDM), Wasserversorger davon abzuhalten, in ihren Kundeninformationen das Trinkwasser als „gesund“ zu bezeichnen. Das OLG München hat das dem Wasserversorger im vergangenen Jahr ausdrücklich erlaubt. Die hiergegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde blieb vor dem BGH erfolglos, sodass die Entscheidung des OLG rechtskräftig geworden ist. Mithin ist es auch nun höchstrichterlich bestätigt, dass in der Erfüllung der gesetzlichen Informationspflicht keine geschäftliche Handlung liegt.

„Es ist gut, dass der BGH hier nun Klarheit in die Rechtsfrage gebracht hat und die Wasserversorger nun ihren gesetzlichen Informationspflichten nachkommen können, ohne Gefahr zu laufen, von Mitbewerbern abgemahnt zu werden“, so BBH-Partner und Rechtsanwalt Stefan Wollschläger, der auf Seiten des Wasserversorgers das Verfahren geführt hat.

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