Die kartellrechtliche Einordnung der Fernwärmeversorgung schien seit einiger Zeit entschieden: Wärmeversorgern wurde für Bestandskunden eine marktbeherrschende Stellung zugeordnet. Der Grund: Den Kunden fehle die Möglichkeit des Versorgerwechsels. Dies gilt – jedenfalls für Großkunden – so generell nicht mehr:
Dieser grundsätzlichen Einordnung widersprach das OLG Rostock mit seinem Urteil vom 5.3.2020 (Az. 16 U 1/18) für Großkunden bereits deutlich. Denn Großkunden stehen alternativ zahlreiche Contracting-Anbieter zur Verfügung. Die Revision des Urteils war nicht zugelassen worden. Die daraufhin eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom BGH nun zurückgewiesen.
„Mit dieser Entscheidung kommt hoffentlich wieder etwas Bewegung in die Frage der kartellrechtlichen Marktabgrenzung der Fernwärmeversorgung. Denn es ist tatsächlich und rechtlich notwendig, die Austauschbarkeit der Wärmeträgers und die Existenz eines einheitlichen Wärmemarktes genauer zu untersuchen“, so BBH-Partner Rechtsanwalt Stefan Wollschläger, der auf Seiten des Wärmeversorgers das Verfahren geführt hat.
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