Mit einem für 24 Netzbetreiber erstellten Gutachten sorgt die Kanzlei Becker Büttner Held (BBH) für Klarheit bei zuletzt heftig umstrittenen Fragen zum Netzanschluss: Eine Außenübergabe bei Strom- oder Gasanschlüssen sei nach der N(D)AV möglich.
Dürfen die Anschlüsse für Strom und Gas auch außerhalb eines Gebäudes übergeben werden? Nach Ansicht der Schlichtungsstelle Energie e.V. sei dies bei Strom nur unter bestimmten Voraussetzungen, bei Gasanschlüssen hingegen nie zulässig. Diese Auffassung, die auch von anderen Stimmen in der Energiebranche geteilt wird, widerlegt BBH in ihrem Gutachten und leitet die maßgeblichen Voraussetzungen für eine Außenübergabe aus der N(D)AV ab. Weder müssen technische Regelwerke umgeschrieben noch müssen vorhandene Anschlüsse mit Außenübergabe angepasst werden.
Entscheidend ist die richtige Abgrenzung zwischen Netzanschluss und Kundenanlage. Denn für den Netzanschluss, der das Versorgungsnetz mit der Kundenanlage verbindet, ist der Netzbetreiber verantwortlich, während sich der Anschlussnehmer um seine Kundenanlage zu kümmern hat und die dort anfallenden Kosten trägt. Bei Stromnetzen der allgemeinen Versorgung in Niederspannung wird der Übergabepunkt durch die Hausanschlusssicherung und bei Gasnetzen der allgemeinen Versorgung in Niederdruck durch die Hauptabsperreinrichtung definiert. Liegt der Übergabepunkt wie in vielen Fällen innerhalb eines Gebäudes, ist diese Grenzziehung allgemein anerkannt.
In bestimmten Fällen müssen Netzbetreiber den Übergabepunkt außerhalb des Gebäudes bzw. an der Grundstücksgrenze festlegen. Gegen die Zulässigkeit einer solchen Außenübergabe wurden zuletzt die Stimmen lauter, etwa bei der Diskussion um die Aktualisierung von technischen Regelwerken für Strom und Gas. Aus der Regelung zu einer Außenübergabe in § 11 AVBWasserV wurde hergeleitet, dass eine Außenübergabe in anderen Sparten gerade nicht zulässig sei.
„Eine solche Auffassung können wir mit unserem Gutachten eindeutig widerlegen“, erklärt Rechtsanwalt und BBH-Partner Dr. Thies Christian Hartmann. „Unsere ausführliche Untersuchung auf Basis der Umfrage-Daten von 60 Netzbetreibern kommt zu dem Ergebnis, dass eine Außenübergabe bei Strom- oder Gasanschlüssen in der N(D)AV ausdrücklich vorgesehen ist.“ BBH-Rechtsanwalt Klaus-Peter Schönrock ergänzt: „Der Netzbetreiber kann eine solche Außenübergabe einseitig vorgeben, wenn es im Einzelfall einen sachlichen Grund gibt.“
Kontakt:
Prof. Dr. Ines Zenke
Rechtsanwältin, Partner
Tel. 030 611 28 40-179
ines.zenke@bbh-online.de
Becker Büttner Held finden Sie im Internet unter www.bbh-online.de, www.derenergieblog.de oder twitter.com/BBH_online.