Wegen einer fehlerhaften Berechnung des Effizienzwertes muss die BNetzA der Stadtwerke Wedel GmbH einen neuen Erlösobergrenzenbescheid ausstellen. Der BGH hat am 23. Januar (Az. EnVR 5/17) die Rechtsbeschwerde der BNetzA abgewiesen und den Beschluss des OLG Schleswig bestätigt: Wird ein Fehler zu Lasten des Netzbetreibers bei der Bestimmung des Effizienzwertes erkannt, so muss er auch korrigiert werden. Dies konnten die Stadtwerke Wedel mit Unterstützung von BBH durchsetzen.
Die komplexe Regulierung im Netzbereich bringt es mit sich, dass die Festsetzungen der BNetzA aus Berechnungen resultieren, die für Außenstehende im Detail nicht überprüfbar sind. So hatte die BNetzA im Gasbereich eine fehlerhafte Berechnung des Effizienzwertes zwar selbst eingeräumt, sah allerdings keinen Anlass dazu, bestandskräftige Bescheide dahingehend zu korrigieren.
Die Stadtwerke Wedel stellten daraufhin einen Antrag auf Neubescheid und setzten diesen mit Hilfe von BBH nunmehr auch gerichtlich durch. Bereits das OLG Schleswig bestätigte deren Rechtsauffassung: Auf Grund der Komplexität der Effizienzwertermittlung und der fehlenden gerichtlichen Überprüfbarkeit dieser Ermittlung verbleibe bei der Behörde kein Ermessen, ob sie einen rechtswidrig zu niedrig festgesetzten Effizienzwert nach oben korrigiert. Eine Rechtsbeschwerde der BNetzA hat der BGH nun abgewiesen: Die BNetzA muss den Effizienzwert nach oben korrigieren und die Erlösobergrenze neu bescheiden.
Adam Krüppel, Geschäftsführer der Stadtwerke Wedel, freut sich über das Ergebnis: „Die Erzählung David gegen Goliath hat sich in diesem Fall für uns bestätigt!“ Rechtsanwalt und BBH-Partner Stefan Wollschläger ergänzt: „Die Entscheidung des BGH ist von grundlegender Bedeutung für die Energiewirtschaft, denn sie bestätigt, dass Fehler zu Ungunsten der Netzbetreiber korrigiert werden müssen. Auch, wenn Bescheide bereits bestandskräftig sind.“
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