Das Urteil schärft die bislang umstrittenen Voraussetzungen der Körperschaftsteuerfreistellung von Gewinnausschüttungen einer Schachtelbeteiligung nach § 8b Abs. 1 KStG bei unterjährigem Beteiligungserwerb. Bislang war klar, dass Kapitalgesellschaften, die mindestens zehn Prozent der Anteile an einer anderen Kapitalgesellschaft halten, bei der Gewinnausschüttung privilegiert werden. Bei unterjährigem Erwerb gilt eine Rückwirkungsfiktion – zumindest, wenn der Erwerb von mindestens 10 Prozent von einem Veräußerer erfolgt. Nun stellt der BFH klar, dass es keinen Unterschied macht, ob es sich um einen oder mehrere Veräußerer handelt.
BBH-Partner Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Rudolf Böck zeigt sich mit dem Ausgang des Verfahrens höchst zufrieden: „Zwar hat der BFH keine über den Sachverhalt hinaus gehenden Hinweise zur Auslegung des § 8b Abs. 4 S. 6 KStG gegeben, doch das Urteil schafft prinzipiell mehr Rechtssicherheit für Kapitalgesellschaften.“
BBH-Counsel und Rechtsanwältin Hilda Faut, die das Verfahren über mehrere Jahre für ihre Mandantin geführt hat, fasst zusammen: „Eine Anwendbarkeit des § 8b Abs.4 S. 6 KStG ist nun auch beim Erwerb von mehreren Veräußerern nicht per se ausgeschlossen. Welche Umstände vorliegen müssen, ist weiterhin ungeklärt. Bei einem geplanten Anteilserwerb ist eine Planung des Vorgehens mit Expert*innen also nach wie vor mehr als angeraten.“
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